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Zulassungsrecht: Zulässigkeit nur teilweiser Übertragung der Gesellschaftsanteile, Aufrechterhaltung der Gründungsvoraussetzungen eines MVZ

Das Sozialgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Gründungsvoraussetzungen eines MVZ auch dann weiterhin vorliegen, wenn ein im MVZ angestellter Arzt Gesellschaftsanteile eines Alt-Gesellschafters nur teilweise übernimmt und ein Ausscheiden des Alt-Gesellschafters nicht erfolgt; es also zu einer Gesellschaftermehrung kommt.

Das Sozialgericht kommt nach Auslegung der Norm des § 95 Abs. 6 Satz 5 SGB V zu dem Ergebnis, dass es keines Ausscheidens eines Altgesellschafters und keiner kompletten Übertragung der von diesem gehaltenen Gesellschaftsanteile bedarf. Das Gesetz fordere weder ein Ausscheiden des Alt-Gesellschafters noch die vollständige Übertragung der Gesellschaftsanteile. (SG München, S 38 KA 121/20)