Das Sozialgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Gründungsvoraussetzungen eines MVZ auch dann weiterhin vorliegen, wenn ein im MVZ angestellter Arzt Gesellschaftsanteile eines Alt-Gesellschafters nur teilweise übernimmt und ein Ausscheiden des Alt-Gesellschafters nicht erfolgt; es also zu einer Gesellschaftermehrung kommt.
Das Sozialgericht kommt nach Auslegung der Norm des § 95 Abs. 6 Satz 5 SGB V zu dem Ergebnis, dass es keines Ausscheidens eines Altgesellschafters und keiner kompletten Übertragung der von diesem gehaltenen Gesellschaftsanteile bedarf. Das Gesetz fordere weder ein Ausscheiden des Alt-Gesellschafters noch die vollständige Übertragung der Gesellschaftsanteile. (SG München, S 38 KA 121/20)