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Honorarkürzung EBM 35110 – Wirtschaftlichkeitsprüfung der psychosomatischen Grundversorgung

Das Sozialgericht Marburg hatte sich jüngst mit einer Reihe von Honorarkürzungen der EBM 35110 im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu beschäftigen. Das Sozialgericht hat hierbei grundlegend festgestellt, dass die Erbringung der verbalen Intervention nach 35110 nicht zwingend die Codierung einer F-Diagnose erfordert. Auch in Fällen, in denen keine F-Diagnose codiert wurde, darf hieraus nicht auf eine Unwirtschaftlichkeit geschlossen werden. Die Prüfgremien haben vielmehr anhand der Behandlungsdokumentation zu überprüfen, ob eine in der Psychotherapie-Richtlinie für die Durchführung der psychosomatischen Grundversorgung aufgeführte Krankheit vorgelegen hat. Folglich kann auch noch im Rahmen der Prüfung, mithilfe der Behandlungsdokumentation, der Beweis für die Notwendigkeit der verbalen Intervention erbracht werden. Darüber hinaus hat das Sozialgericht den Prüfgremien klare Vorgaben für die Durchführung der sog. Prävalenzprüfung, bei der die patientenbezogenen Diagnosen zur Abrechnungshäufigkeit der EBM 35110 ins Verhältnis gesetzt werden, auferlegt. (SG Marburg, S 17 KA 234/21)

Fachanwalt für Medizinrecht Denis Hübner