Zulassungsrecht: Zulässigkeit nur teilweiser Übertragung der Gesellschaftsanteile, Aufrechterhaltung der Gründungsvoraussetzungen eines MVZ

Das Sozialgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Gründungsvoraussetzungen eines MVZ auch dann weiterhin vorliegen, wenn ein im MVZ angestellter Arzt Gesellschaftsanteile eines Alt-Gesellschafters nur teilweise übernimmt und ein Ausscheiden des Alt-Gesellschafters nicht erfolgt; es also zu einer Gesellschaftermehrung kommt.

Das Sozialgericht kommt nach Auslegung der Norm des § 95 Abs. 6 Satz 5 SGB V zu dem Ergebnis, dass es keines Ausscheidens eines Altgesellschafters und keiner kompletten Übertragung der von diesem gehaltenen Gesellschaftsanteile bedarf. Das Gesetz fordere weder ein Ausscheiden des Alt-Gesellschafters noch die vollständige Übertragung der Gesellschaftsanteile. (SG München, S 38 KA 121/20)

Honorarkürzung EBM 35110 – Wirtschaftlichkeitsprüfung der psychosomatischen Grundversorgung

Das Sozialgericht Marburg hatte sich jüngst mit einer Reihe von Honorarkürzungen der EBM 35110 im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu beschäftigen. Das Sozialgericht hat hierbei grundlegend festgestellt, dass die Erbringung der verbalen Intervention nach 35110 nicht zwingend die Codierung einer F-Diagnose erfordert. Auch in Fällen, in denen keine F-Diagnose codiert wurde, darf hieraus nicht auf eine Unwirtschaftlichkeit geschlossen werden. Die Prüfgremien haben vielmehr anhand der Behandlungsdokumentation zu überprüfen, ob eine in der Psychotherapie-Richtlinie für die Durchführung der psychosomatischen Grundversorgung aufgeführte Krankheit vorgelegen hat. Folglich kann auch noch im Rahmen der Prüfung, mithilfe der Behandlungsdokumentation, der Beweis für die Notwendigkeit der verbalen Intervention erbracht werden. Darüber hinaus hat das Sozialgericht den Prüfgremien klare Vorgaben für die Durchführung der sog. Prävalenzprüfung, bei der die patientenbezogenen Diagnosen zur Abrechnungshäufigkeit der EBM 35110 ins Verhältnis gesetzt werden, auferlegt. (SG Marburg, S 17 KA 234/21)

Fachanwalt für Medizinrecht Denis Hübner